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Keinen Bären aufbinden

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

§ 1 Allgemeines / Geltungsbereich

(1) Angebotsbindung. Alle Angebote sind freibleibend. Ein Angebot wandelt sich nach Unterzeichnung des Kostenexposés durch den Auftraggeber/Kunden  (= Annahme des Angebots) in einen Vertrag um.

(2) Diese AGB sind wesentlicher Bestandteil jedes abgeschlossenen Vertrages, soweit nicht im Einzelnen Abweichendes vereinbart ist. Vertragsgrundlage ist das von uns und dem Kunden unterschriebene Kostenexposé, welches im Folgenden als Vereinbarung bezeichnet wird. Für diese Vereinbarung gelten die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausschließlich; entgegenstehende oder abweichende Bedingungen sowie sonstige Regelungen, die in diesen Geschäftsbedingungen nicht vorgesehen sind, finden nur Anwendung, wenn wir ausdrücklich schriftlich zustimmen oder eine abweichende Regelung in Form eines Rahmenvertrages vorliegt.

(3) Gegenstand der Vereinbarung ist die beschriebene Leistung. Wir verpflichten uns, die Vereinbarung mit der erforderlichen Sorgfalt auszuführen.

(4) Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass acameo nach den Grundsätzen des CODE D'ATHENE arbeitet. Diese Statuten sind im Internet unter www.drpr-online.de/upload/downloads_14upl_file/CodeDAthene.pdf zu finden. Auf Wunsch können diese auch zugesandt werden.


§ 2 Präsentationen

Die Entwicklung konzeptioneller und gestalterischer Vorschläge durch die Agentur sowie deren Vorstellung erfolgt gegen Zahlung eines gesonderten Präsentationshonorars.


§ 3 Vergütung/Kosten

(1) In der Vereinbarung erfolgt die Abrechnung auf Pauschalbasis.

(2) Maßgebend sind die in der Vereinbarung genannten Beträge. Hierbei handelt es sich um Erfahrungs- und Richtwerte.

(3) Soweit sich die Parteien auf eine Abrechnung nach Stundensätzen einigen, erfolgt die Abrechnung unserer Leistung gegen Nachweis des tatsächlichen Zeitaufwands. Dieses gilt unabhängig von § 3 Abs. 1 auch für § 2. Eine Überschreitung der in der Vereinbarung aufgeführten Gesamtsumme bis zu 10 % gilt als genehmigt und bedarf keiner weiteren Abstimmung. Darüber hinaus gehende Änderungen des Kostenumfangs bedingen eine Nachkalkulation. Eine Verschiebung innerhalb der kalkulierten Einzelpositionen ist zulässig, sofern die Gesamtsumme der Vereinbarung nicht überschritten wird.

(4) Die Erstattung sonstiger Aufwendungen, die zum Zwecke der Ausführung der Vereinbarung entstehen oder sich als notwendige Folge der Ausführung ergeben, bleibt hiervon unberührt und wird separat berechnet. Dies gilt auch für Reise- und Unterbringungskosten.

(5) Nachträgliche Änderungen zu genehmigten Entwürfen/Vorlagen sind Autorenänderungen, die gesondert in Rechnung gestellt werden.
Preise für Fotografie/ Videografie/Lithografie/Proof/Verfilmung/Media/Versand/Druck/Providing verstehen sich inkl. Abwicklung.

(6) Die von der acameo GbR im Anwendungsbereich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbarten Honorare und Auslagen verstehen sich als Nettobeträge, die ggf. der lokalen Umsatzsteuer und sonstigen Steuern unterliegen. Soweit gesetzlich geschuldet wird die acameo GbR diese Steuern zuzüglich zu den vereinbarten Nettobeträgen in Rechnung stellen.

(7) acameo GbR ist zu Zwecken der Projekt-/Auftragserfüllung und im Rahmen des kalkulierten Budgets berechtigt, aber nicht verpflichtet, Leistungen und/oder Güter von Dritten im Namen und/oder auf Rechnung des Kunden einzukaufen. Fremdleistungen beauftragen wir im Namen und/oder auf Rechnung des Kunden.


§ 4 Zahlungsbedingungen und Warenanlieferung

(1) Der Kunde ist verpflichtet, 30 % der vereinbarten Vergütung im Voraus zu entrichten. acameo GbR ist erst nach Eingang der Vorkasse von 30 % verpflichtet mit der Auftragserfüllung zu beginnen.

(2) Die in der Rechnung genannten Preise, Vergütungen, Kosten und Auslagen sind nach Erhalt der Rechnung mit den folgenden Zahlungszielen ohne Abzug zur Zahlung fällig:

  • in Deutschland: sofort
  • im europäischen Ausland innerhalb von 14 Tagen
  • im sonstigen Ausland innerhalb von 21 Tagen

Der übrige, fällige Rechnungsbetrag ist zahlbar nach Rechnungserhalt ohne Abzug, verzinslich ab 31 Kalendertage nach Rechnungsdatum. Zahlung durch Wechsel werden nicht akzeptiert; Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung.

(3) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen zu Verzugszinsen und Verzugsschaden. Nach Ablauf von 31 Tagen nach Rechnungsdatum werden Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basis-zinssatz berechnet. Auch ist acameo GbR berechtigt, auf Kosten des Auftraggebers Forderungen durch ein Inkassobüro eintreiben zu lassen.

(4) Eine Aufrechnung gegen unsere Forderungen ist nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder von uns anerkannten Forderungen zulässig. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts wegen nicht anerkannter oder nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche ist ausgeschlossen, sofern diese Ansprüche nicht auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruhen.

(5) Sofern nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften auf einzelne Leistungen oder Teile davon nach diesem Vertrag ausnahmsweise Werkvertragsrecht anwendbar ist, kann die Agentur monatliche Abschlagszahlungen gemäß den Zahlungsvereinbarungen verlangen, ohne Rücksicht darauf, ob in sich abgeschlossene Teile des Werkes erstellt wurden. Die Fälligkeit dieser Abschlagsrechnungen bestimmt sich nach den allgemeinen Fälligkeitsvereinbarungen. Das Werk gilt mit Ingebrauchnahme als abgenommen, im Übrigen spätestens 10 Tage nach Zugang der betreffenden Rechnung.


§ 5 Mitwirkungs- und Aufklärungspflichten des Auftraggebers

(1) Der Kunde hat sämtliche für die Durchführung dieser Vereinbarung notwendigen Mitwirkungshandlungen vorzunehmen und uns zu unterstützen. Diese Mitwirkungspflicht gilt insbesondere für termingebundene Projekte, bei denen zur Einhaltung bestimmter Fristen die Mitwirkung des Kunden unerlässlich ist. Der Kunde sorgt dafür, dass uns alle für die Durchführung der Vereinbarung notwendigen Unterlagen rechtzeitig und ohne besondere Aufforderung vorgelegt werden, und wir von allen Vorgängen unverzüglich in Kenntnis gesetzt werden, die für die Ausführung der Vereinbarung von Bedeutung sein können.

(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet der acameo GbR  für die Arbeit Inhalte/Rohtexte, Übersetzungen, reprofähige Vorlagen des Logos (Aufsichtsvorlage oder Film), zu verwendende Grafiken/Symbole und Fotos zur Verfügung zu stellen. Auf Wunsch bietet die acameo GbR das verfassen von Texten,  Fotografie, Videografie und Übersetzungen gesondert an.

(3) Wir sind berechtigt, die Vereinbarung nach angemessener Fristsetzung und Kündigungsandrohung zu kündigen, wenn der Kunde mit seiner Mitwirkungshandlung oder der Annahme der angebotenen Leistung in Verzug kommt. Unberührt hiervon bleibt der Ersatz der hierdurch entstandenen Mehraufwendungen und Schäden.


§ 6 Protokoll/Besprechungsbericht

Sollte von einer Besprechung ein Protokoll/Besprechungsbericht angefertigt werden, so gilt dessen Inhalt für uns als verbindliche Arbeitsgrundlage.


§ 7 Haftung

(1) Gewährleistungsansprüche seitens des Kunden gegen uns verjähren innerhalb von einem Jahr, bei werkvertraglichen Leistungen läuft diese Frist ab Abnahme, bei dienstvertraglichen Leistungen ab ihrer Entstehung.

(2) Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung der Agentur auf den nach Art der Leistung vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Schaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen der Agentur. Gegenüber Unternehmern haftet die Agentur bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unwesentlicher Vertragspflichten nicht.

(3) Die Prüfung von Rechtsfragen, insbesondere aus dem Bereich des Urheber-, Wettbewerbs- und Warenzeichenrechts ist nicht Aufgabe der Agentur. Mangels einer schriftlichen anders lautenden Vereinbarung haftet die Agentur deshalb nicht für die rechtliche Zulässigkeit des Inhalts und/oder der Gestaltung der Arbeitsergebnisse. Gleiches gilt für eine Haftung für Fehler, die aus vom Auftraggeber übergebenen Unterlagen herrühren. Ist die Übernahme der Haftung durch die Agentur vereinbart, richtet sich die Haftung der Agentur nach Ziffer 8 (1), (2).

(4) Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen einer Pflichtverletzung verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung des Werks/Erbringung der Dienstleistung, sofern der Agentur keine Arglist vorzuwerfen ist.

(5) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

(6) Wird die Agentur von Dritten aufgrund der Gestaltung und/oder des Inhalts des Arbeitsergebnisses auf Unterlassung oder Schadensersatz u.ä. in Anspruch genommen, stellt der Auftraggeber die Agentur von der Haftung frei, sofern die Inanspruchnahme nicht auf einer Pflichtverletzung der Agentur beruht, für die diese nach dem Vertragsinhalt haftet.

(7) Der Versand von Unterlagen erfolgt auf Gefahr des Kunden. Dies gilt auch dann, wenn die Versendung innerhalb des gleichen Ortes oder durch Mitarbeiter bzw. Fahrzeuge von der Agentur erfolgt. Die Agentur ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Lieferungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu versichern.


§ 8 Urheber- und Nutzungsrechte, Eigentum

(1) Sämtliche Rechte an den Vorarbeiten, wie z. B. Entwürfen und Konzeptionen sowie den sonstigen Arbeitsergebnissen der Agentur, insbesondere urheberrechtliche Nutzungsrechte und das Eigentum, verbleiben auch nach Aushändigung der Arbeitsergebnisse an den Auftraggeber bei der Agentur, soweit sie nicht ausdrücklich schriftlich übertragen wurden.


(2) Bei Veröffentlichungen wird die Agentur in üblicher Form als Urheber genannt. Bei Veröffentlichungen, die von der Agentur vorgenommen werden, ist diese berechtigt, eine Urheberbenennung von Fotografen/Designern zu unterlassen.


(3) Im Falle einer Rechteübertragung richtet sich deren Umfang ausschließlich nach den vertraglichen Vereinbarungen bzw. dem Vertragszweck. Die Rechte gehen erst mit vollständiger Zahlung des Gesamtauftrages auf den Auftraggeber über.


(4) Nutzungsrechte Fotografie und sonstige grafischen Entwürfe: Die angegebenen Kosten beziehen sich auf das vereinbarte einmalige Nutzungsrecht innerhalb des definierten Nutzungsumfangs. Zusätzliche Nutzungen sind zusätzlich zu honorieren. Hier gelten die Bestimmungen der MFM (Die Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing). Zusätzliche Nutzungen sind untersagt und vertoßen gegen die allgemeinen Bestimmungen des Nutzungsrechts.

 

§ 9 Form

Änderungen, Erweiterungen und sonstige Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Dies gilt ausdrücklich auch für die Änderung und Aufhebung der Schriftformklausel selbst.


§ 10 Sonstiges

Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Tübingen. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien ist Tübingen, soweit der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Die Agentur hat jedoch das Recht, den Auftraggeber auch an einem sonstigen für ihn geltenden Gerichtsstand zu verklagen. Der Gerichtsstand gilt auch für andere als die eben genannten Personen, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, sofort nach Vertragsabschluss seinen Wohn- und/oder Geschäftssitz aus dem Inland verlegt oder sein Wohn- und/oder Geschäftssitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

Soweit nicht anders vereinbart, ist auch auf Vertragsverhältnisse mit ausländischen Auftraggebern deutsches Recht anwendbar, mit Ausnahme des CISG. Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Eine unwirksame Klausel ist durch ergänzende Auslegung nach Möglichkeit durch eine Regelung zu ersetzen, die deren Zweck möglichst nahe kommt.

Stand: Juli 2018